Ferner verletze diese zu hohe Entschädigung den Grundsatz der vollen Entschädigung. Zudem könne das Land weiterhin bepflanzt oder anderweitig genutzt werden. Eine Bebauung sei nicht möglich gewesen, hingegen liege ein Mehraufwand bei Unterhalt und Pflege vor, aber dieser falle nicht so schwer aus, dass dafür Fr. 280.-- pro Quadratmeter geschuldet seien. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise bei ihrer Berechnung vom vollen Baulandwert ausgegangen, als sie den Abzug für die schlechtere Nutzbarkeit berechnet habe. Aufgrund des Vorgarten-Charakters sei von einem reduzierten Wert auszugehen. Daher sei nur 50% von diesem Wert zu entschädigen (50% von 25% = 12.5%).