Die Vorinstanz habe vorliegend die Entschädigung für die Eigentumsbeschränkung, nämlich für die "schlechtere Nutzbarkeit" und den "Mehraufwand für die Pflege und den Unterhalt" des Landstreifens höher angesetzt (50% des Marktwertes), als wenn das Land formell enteignet worden wäre (rund 25% bis 33% des Marktwertes). Dies sei offensichtlich falsch und laufe dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, wenn ein materiell Enteigneter bzw. ein Sonderopfer höher entschädigt würde als bei einer formellen Enteignung. Ferner verletze diese zu hohe Entschädigung den Grundsatz der vollen Entschädigung.