Die Berücksichtigung eines "Vorgarten-Abzugs" sei vorliegend umso mehr gerechtfertigt, behalte doch der Grundeigentümer sein Eigentum und damit die Möglichkeit, es zu verkaufen, wobei die Böschung kaum zu einer Reduktion des Quadratmeterpreises führen werde. Die Vorinstanz habe vorliegend die Entschädigung für die Eigentumsbeschränkung, nämlich für die "schlechtere Nutzbarkeit" und den "Mehraufwand für die Pflege und den Unterhalt" des Landstreifens höher angesetzt (50% des Marktwertes), als wenn das Land formell enteignet worden wäre (rund 25% bis 33% des Marktwertes).