Das Bundesgericht habe im Entscheid 1C_361/2009 vom 14. Dezember 2009 einen Abzug auf dem Baulandwert von drei Vierteln als zulässig erachtet, da der Verlust der Abtretungsfläche keinen Einfluss auf die Ausnützung des Grundstücks und dessen Überbaubarkeit gehabt habe. Die Berücksichtigung eines "Vorgarten-Abzugs" sei vorliegend umso mehr gerechtfertigt, behalte doch der Grundeigentümer sein Eigentum und damit die Möglichkeit, es zu verkaufen, wobei die Böschung kaum zu einer Reduktion des Quadratmeterpreises führen werde.