Für solches Vorgartenland solle gemäss der Lehre ein Abzug vom vollen Marktwert vorgenommen werden, wobei die zürcherische Praxis bei formellen Enteignungen dafür einen Abzug von zwei Dritteln bis drei Vierteln vorsehe. Das Bundesgericht habe im Entscheid 1C_361/2009 vom 14. Dezember 2009 einen Abzug auf dem Baulandwert von drei Vierteln als zulässig erachtet, da der Verlust der Abtretungsfläche keinen Einfluss auf die Ausnützung des Grundstücks und dessen Überbaubarkeit gehabt habe.