Die von der materiellen Enteignung betroffene Fläche auf dem Grundstück Nr. xxxx liege vollständig zwischen der Parzellengrenze und der Baulinie des Quartierplans F. von xyxy. Folglich habe die Eigentumsbeschränkung keinerlei Auswirkung auf die Bebaubarkeit, was die Vorinstanz korrekt festhalte. Für solches Vorgartenland solle gemäss der Lehre ein Abzug vom vollen Marktwert vorgenommen werden, wobei die zürcherische Praxis bei formellen Enteignungen dafür einen Abzug von zwei Dritteln bis drei Vierteln vorsehe.