Vorgartenland bezeichne einen Teil der Parzelle, dessen Enteignung keinerlei Auswirkung auf die Bebaubarkeit der Parzelle habe. Sei dies, weil gewisse Abstände einzuhalten seien, Baulinien bestünden oder die Parzelle auf absehbare Zukunft bereits vollständig bebaut oder ausgenutzt sei. Vorliegend sei unbestritten, dass der Bereich der Böschung auch bereits vor der Erstellung der Strasse ohnehin nicht habe bebaut werden dürfen. Die von der materiellen Enteignung betroffene Fläche auf dem Grundstück Nr. xxxx liege vollständig zwischen der Parzellengrenze und der Baulinie des Quartierplans F. von xyxy.