Seite 5 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Vorinstanz die Entschädigung viel zu hoch angesetzt habe. Es könne die Gerichtspraxis aus dem Kanton Zürich herangezogen werden. Einschlägig sei somit auch die zürcherische Rechtsprechung zum sogenannten Vorgartenland, welche jedoch insbesondere bei formellen Enteignungen zur Anwendung komme. Vorgartenland bezeichne einen Teil der Parzelle, dessen Enteignung keinerlei Auswirkung auf die Bebaubarkeit der Parzelle habe.