Da hingegen die bauliche Nutzung (Ausnützungsziffer) vollumfänglich auf der Stammparzelle xxxx verbleibe, erfahre damit der wirtschaftliche Wert der Parzelle keine Reduktion. Aufgrund gewisser Mehrimmissionen werde zusätzlich 20% des Baulandwerts im Bereich der Böschung abgezogen. Somit ergebe sich eine Reduktion des Baulandwertes im Bereich der erstellten Böschung von 70%. Daraus ergebe sich für die Inanspruchnahme von 79.00 m2 für die Böschung eine Wertminderung von Fr. 30'986.-- (Fr. 560.-- x 70% x 79.00 m2). Hinzu kämen die Fr. 80.-- für die Abtretung von 4 m2 ü.G. Daraus ergäben sich pauschal und gerundet Fr. 31'050.--.