3.1 Die Vorinstanz bewertete die in der Zone "übriges Gemeindegebiet" (ü.G.) liegende abzutretende Fläche von 4 m2 mit Fr. 80.--. Da die Böschung komplett auf dem Grundstück Nr. xxxx erstellt worden sei, ergebe sich für dieses ein Minderwert. Gemäss Vermessung vom 29. November 2023 (act. 2.1.6) betrage die genaue Fläche für die Inanspruchnahme der Böschung 79.00 m2. Durch die Böschung könne diese Fläche nur noch reduziert genutzt werden und diese ergebe für den Eigentümer einen Mehraufwand für die Pflege und den Unterhalt. Der neue Strassenabschnitt werde zudem auf Grund der Immissionen als zusätzlicher Minderwert gewertet.