Gemäss Art. 15 Abs. 1 EntG hat auch derjenige Eigentümer Anspruch auf volle Entschädigung, von welchem zwar keine Abtretung verlangt wird, dessen Liegenschaft aber infolge von Aufdammungen, Abgrabungen oder anderen Schädigungen einen Minderwert erfährt oder nicht mehr in bisheriger Weise genutzt werden kann. Es sind dem so Geschädigten ebenfalls alle Vermögensnachteile zu vergüten.