sie hat das Recht, nötigenfalls Experten beizuziehen (Art. 21 EntG). Die Schätzungskommission lässt sich von beiden Parteien die nötigen Aufschlüsse über den Wert der in Frage kommenden Grundstücke und hiermit zusammenhängenden Rechte geben. Ihren Entscheid hat sie den Beteiligten mit eingehender Begründung schriftlich zur Kenntnis zu bringen (Art. 22 EntG). Nach Art. 12 Abs. 1 EntG muss die Entschädigung der volle Ersatz sein für alle Vermögensnachteile, welche dem Abtretungspflichtigen ohne seine Schuld aus der Abtretung erwachsen. Für die Feststellung der Entschädigung hat der volle Verkehrswert als Grundlage zu dienen (Art. 13 Abs. 1 EntG). Gemäss Art.