Seite 4 Rechte, erfolgt im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz (Art. 40 Abs. 3 und 44 Abs. 2 des Strassengesetzes, StrG, bGS 731.11). Kommt keine gütliche Einigung in Bezug auf die zu zahlende Entschädigung zustande, so wählt der Regierungsrat auf Begehren eines Beteiligten eine Schätzungskommission (Art. 20 EntG). Diese ist aus drei Mitgliedern zu bestellen; sie hat das Recht, nötigenfalls Experten beizuziehen (Art.