Zur Erhebung einer Beschwerde ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht auch den Gemeinden zu (Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1). Als Schuldnerin einer Enteignungsentschädigung ist die beschwerdeführende Gemeinde in Bezug auf den Schutz ihres Verwaltungs- und Finanzvermögens wie eine private Person betroffen, weshalb sie zu Beschwerdeerhebung befugt ist (BGE 141 II 161 E. 2.3). Auf die Beschwerde ist einzutreten.