1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangs- Seite 3 abtretung (Enteignungsgesetz, EntG, bGS 711.1), wonach das Obergericht zur Behandlung der Beschwerden gegen Entscheide der Schätzungskommission zuständig ist.