B. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 (act. 2.1) legte die Schätzungskommission E-strasse A. die Entschädigung für die Abtretungsfläche von 4 m2 ab dem Grundstück Nr. xxxx sowie für den Minderwert infolge der Inanspruchnahme für die Böschung auf insgesamt Fr. 31'050.- - fest. C. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber, mit Eingabe vom 24. Januar 2024 (act. 1) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde beim Obergericht.