b) des Beschwerdegegners: 1. Der Schätzungsbericht der Schätzungskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin zu belasten. c) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt