1. Auf die Beschwerde des Strassenverkehrsamts wird nicht eingetreten. 2. Es wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. 3. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, A. eine Parteientschädigung von Fr. 1'124.25 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.