Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner – dessen Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat – steht unter Zugrundelegung eines Honorars von Fr. 1‘000.--, zuzüglich Barauslagen von 4 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 %, eine Parteientschädigung von total Fr. 1'124.25 zu. Diese ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Seite 6 Das Obergericht beschliesst: