Dies geht auch aus dem erläuternden Bericht zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Februar 2002 hervor, wonach eine im Rechtmittelentscheid desavouierte Vorinstanz nicht zum Rekurs (Beschwerde) befugt ist und die Behördenbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Vorschrift existiert (S. 11). Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerdebefugnis folglich auf keine Rechtsnorm stützen, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.