O., N. 146 zu § 21). Im Übrigen ist mit dem Beschwerdegegner darin übereinzugehen, dass sich auch aus dem kantonalen Recht keine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt, was von diesem zurecht nicht vorgebracht wird. Dies geht auch aus dem erläuternden Bericht zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Februar 2002 hervor, wonach eine im Rechtmittelentscheid desavouierte Vorinstanz nicht zum Rekurs (Beschwerde) befugt ist und die Behördenbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Vorschrift existiert (S. 11).