24 Abs. 5 lit. a SVG der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung stand im Beschwerdeverfahren vor kantonalen Behörden das Beschwerderecht der erstinstanzlich verfügenden Behörde zu, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz von der Verwaltung unabhängig ist. Gemäss der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Januar 2001, S. 4449, wurde an der Regelung von altArt. 24 Abs. 5 lit. a auch mit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ausdrücklich festgehalten und die geltende Beschwerdeberechtigung gegen verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanzen lediglich neu in Art. 24 Abs. 2 lit a SVG normiert.