Der Beschwerdeberechtigung des Strassenverkehrsamts steht entgegen, dass dieses als untergeordnete Behörde weisungsgebunden und nur insoweit zur eigenständigen Vertretung der öffentlichen Interessen ermächtigt ist, als die übergeordnete Behörde nichts anderes bestimmt (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N. 874). Nach Auffassung des Obergerichts lässt sich auch aus Art. 111 Abs.1 BGG kein Beschwerderecht des Strassenverkehrsamts gegen die Vorinstanz ableiten: Die aktuelle Fassung von Art. 24 SVG gilt seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007. Gemäss altArt. 24 Abs. 5 lit.