24 Abs. 1 SVG bezieht sich zudem entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nur auf Beschwerdeverfahren auf Bundesebene; nicht aber auf Beschwerdeverfahren vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen (RÜTSCHE/SCHNEIDER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz [BSK], 2014, N. 2 und 4 zu Art. 24 SVG). Der Beschwerdeberechtigung des Strassenverkehrsamts steht entgegen, dass dieses als untergeordnete Behörde weisungsgebunden und nur insoweit zur eigenständigen Vertretung der öffentlichen Interessen ermächtigt ist, als die übergeordnete Behörde nichts anderes bestimmt (ISABELLE