2.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei der Vorinstanz nicht um eine verwaltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz handelt, vielmehr bildet diese gemäss Art. 31 Abs. 1 VRPG Rekursbehörde im verwaltungsinternen Rekursverfahren. In den vom Beschwerdeführer und der Vorinstanz zitierten Urteilen des Bundesgerichts richteten sich die Beschwerden der erstinstanzlich verfügenden Behörde jedoch gegen verwaltungsexterne Beschwerdeinstanzen. Art. 24 Abs. 1 SVG bezieht sich zudem entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nur auf Beschwerdeverfahren auf Bundesebene;