Seite 3 rechtlichen Körperschaften und Anstalten zu (Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Darüber hinaus kann das Bundesrecht im Sinn von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG den Kantonen oder bestimmten kantonalen Behörden ein Beschwerderecht einräumen. Zur Beschwerde betreffend den Erlass einer strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahme ist auch die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz berechtigt (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG).