Nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtigt ist. Zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht auch den Gemeinden sowie den anderen öffentlich-