2.3 Gemäss Art. 106 Abs. 2 SVG obliegt der Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung den Kantonen. Entsprechend ihrer Organisations- und Aufgabenautonomie sind die Kantone daher in der Ausgestaltung der Verwaltungsrechtspflege frei (Art. 46 Abs. 3 und 47 Abs. 2 BV). Somit richtet sich sowohl das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren auf Erlass einer strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahme als auch das anschliessende Rechtsmittelverfahren nach kantonalem Recht. Das VRPG regelt im 2. Abschnitt in den Art. 30 ff. den verwaltungsinternen Rechtschutz.