2.2 Der Beschwerdegegner hält dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis derjenigen gehöre, denen gemäss der abschliessenden Aufzählung von Art. 32 Abs. 2 VRPG ein Beschwerderecht zustehe. Zudem fehle es in casu am Erfordernis "zur Wahrung eigner öffentlicher Interessen". Schliesslich mangle es auch an einem Gesetz im Sinne von Art. 32 Abs. 1 VRPG, welches den Beschwerdeführer zur Beschwerde ermächtigen würde. An diesem Ergebnis ändere auch Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG nichts, da es sich bei der Vorinstanz ohne jeden Zweifel nicht um eine verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz handle.