Das erstinstanzlich verfügende kantonale Strassenverkehrsamt sei nach Art. 89 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG zur Beschwerde berechtigt. Diese Ansicht teilt auch die Vorinstanz, wobei sie zudem auf Art. 111 BGG verweist. Entgegen dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG könne es für die Beschwerdelegitimation nicht darauf ankommen, ob erste Beschwerdeinstanz eine verwaltungsinterne Instanz oder eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission sei.