Seite 2 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich das Beschwerdeverfahren im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 740.01) gemäss Art. 24 Abs. 1 SVG nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richte. Zur Beschwerde im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG sei auch die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz befugt. Das erstinstanzlich verfügende kantonale Strassenverkehrsamt sei nach Art. 89 Abs. 2 lit.