B. Gegen diesen Rekursentscheid erhob das Strassenverkehrsamt (im Folgenden Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht u.a. mit den Anträgen, den Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 8. August 2023 zu bestätigen. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 (act. 3) gab die Verfahrensleitung den Beteiligten die Gelegenheit, sich zur Frage der Beschwerdelegitimation des Strassenverkehrsamts zu äussern.