Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Beschluss vom 1. Mai 2025 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 24 25 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen Beschwerdegegner A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Gegenstand Führerausweisentzug Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 25. November 2024 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 8. August 2023 (act. 2.1.1) entzog das kantonale Strassenverkehrsamt A. den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Den dagegen gerichteten Rekurs (act. 2.1) hiess das Departement Inneres und Sicherheit mit Entscheid vom 25. November 2024 (act. 2.2) teilweise gut. Anstelle des Führerausweisentzugs sprach das Departement eine Verwarnung aus. B. Gegen diesen Rekursentscheid erhob das Strassenverkehrsamt (im Folgenden Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht u.a. mit den Anträgen, den Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 8. August 2023 zu bestätigen. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 (act. 3) gab die Verfahrensleitung den Beteiligten die Gelegenheit, sich zur Frage der Beschwerdelegitimation des Strassenverkehrsamts zu äussern. D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 (act. 5), 9. Januar 2025 (act. 6) und 29. Januar 2025 (act. 7) liessen sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz), der Beschwerdeführer sowie A. (im Folgenden: Beschwerdegegner), vertreten durch RA AA., zur Beschwerdelegitimation vernehmen. F. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Begründung 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) generell zur Behandlung von Beschwerden gegen verwaltungsinterne letztinstanzliche Verfügungen zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Streitig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer als kantonales Amt berechtigt ist, gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 25. November 2024 Beschwerde beim Obergericht zu erheben. Seite 2 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich das Beschwerdeverfahren im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 740.01) gemäss Art. 24 Abs. 1 SVG nach den allge- meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richte. Zur Beschwerde im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG sei auch die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Ent- scheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz befugt. Das erstin- stanzlich verfügende kantonale Strassenverkehrsamt sei nach Art. 89 Abs. 2 lit. d des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG zur Beschwerde berechtigt. Diese Ansicht teilt auch die Vorinstanz, wobei sie zudem auf Art. 111 BGG ver- weist. Entgegen dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG könne es für die Beschwerdele- gitimation nicht darauf ankommen, ob erste Beschwerdeinstanz eine verwaltungsinterne In- stanz oder eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission sei. 2.2 Der Beschwerdegegner hält dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis derjeni- gen gehöre, denen gemäss der abschliessenden Aufzählung von Art. 32 Abs. 2 VRPG ein Beschwerderecht zustehe. Zudem fehle es in casu am Erfordernis "zur Wahrung eigner öf- fentlicher Interessen". Schliesslich mangle es auch an einem Gesetz im Sinne von Art. 32 Abs. 1 VRPG, welches den Beschwerdeführer zur Beschwerde ermächtigen würde. An die- sem Ergebnis ändere auch Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG nichts, da es sich bei der Vorinstanz ohne jeden Zweifel nicht um eine verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz handle. 2.3 Gemäss Art. 106 Abs. 2 SVG obliegt der Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung den Kantonen. Entsprechend ihrer Organisations- und Aufgabenautonomie sind die Kantone da- her in der Ausgestaltung der Verwaltungsrechtspflege frei (Art. 46 Abs. 3 und 47 Abs. 2 BV). Somit richtet sich sowohl das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren auf Erlass einer stras- senverkehrsrechtlichen Administrativmassnahme als auch das anschliessende Rechtsmittel- verfahren nach kantonalem Recht. Das VRPG regelt im 2. Abschnitt in den Art. 30 ff. den verwaltungsinternen Rechtschutz. Die verwaltungsinterne Rechtspflege umfasst die Über- prüfung angefochtener erstinstanzlicher Verfügungen vor Verwaltungsbehörden. Demge- genüber ist von verwaltungsexterner Verwaltungsrechtspflege die Rede, wenn diese Über- prüfung von (Justiz-)Behörden vorgenommen wird, die von der Exekutive unabhängig sind (BERTSCHI/PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2014, N. 11 zu den Vorbemerkungen zu § 4-31). Gemäss Art. 31 Abs. 1 VRPG ist Rekursinstanz die übergeordnete Verwaltungsbehörde, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen. Nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde berech- tigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtigt ist. Zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht auch den Gemeinden sowie den anderen öffentlich- Seite 3 rechtlichen Körperschaften und Anstalten zu (Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Darüber hinaus kann das Bundesrecht im Sinn von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG den Kantonen oder be- stimmten kantonalen Behörden ein Beschwerderecht einräumen. Zur Beschwerde betreffend den Erlass einer strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahme ist auch die erstin- stanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kanto- nalen Beschwerdeinstanz berechtigt (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG). 2.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei der Vorinstanz nicht um eine verwal- tungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz handelt, vielmehr bildet diese gemäss Art. 31 Abs. 1 VRPG Rekursbehörde im verwaltungsinternen Rekursverfahren. In den vom Be- schwerdeführer und der Vorinstanz zitierten Urteilen des Bundesgerichts richteten sich die Beschwerden der erstinstanzlich verfügenden Behörde jedoch gegen verwaltungsexterne Beschwerdeinstanzen. Art. 24 Abs. 1 SVG bezieht sich zudem entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nur auf Beschwerdeverfahren auf Bundesebene; nicht aber auf Be- schwerdeverfahren vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen (RÜTSCHE/SCHNEIDER, in: Nig- gli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz [BSK], 2014, N. 2 und 4 zu Art. 24 SVG). Der Beschwerdeberechtigung des Strassenverkehrsamts steht entgegen, dass dieses als untergeordnete Behörde weisungsgebunden und nur insoweit zur eigenständigen Vertretung der öffentlichen Interessen ermächtigt ist, als die übergeordnete Behörde nichts anderes bestimmt (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N. 874). Nach Auffassung des Obergerichts lässt sich auch aus Art. 111 Abs.1 BGG kein Beschwerderecht des Strassenverkehrsamts gegen die Vorinstanz ableiten: Die aktuelle Fassung von Art. 24 SVG gilt seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007. Gemäss altArt. 24 Abs. 5 lit. a SVG der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung stand im Beschwerdeverfahren vor kantonalen Be- hörden das Beschwerderecht der erstinstanzlich verfügenden Behörde zu, wenn die kanto- nale Beschwerdeinstanz von der Verwaltung unabhängig ist. Gemäss der Botschaft zur To- talrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Januar 2001, S. 4449, wurde an der Regelung von altArt. 24 Abs. 5 lit. a auch mit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ausdrück- lich festgehalten und die geltende Beschwerdeberechtigung gegen verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanzen lediglich neu in Art. 24 Abs. 2 lit a SVG normiert. Die Kommentatoren zum Bundesgerichtsgesetz gehen denn auch davon aus, dass Art. 111 Abs. 1 BGG für Pri- vatpersonen und beschwerdeberechtigte Bundesbehörden, nicht aber für kantonale Behör- den gilt (BERNHARD EHRENZELLER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 ff. zu Art. 111 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, N. 4 zu Art. 111 BGG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG, da der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG (ver- Seite 4 waltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz) ansonsten keinen Sinn ergäbe (vgl. dazu auch BERNHARD WALDMANN, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, a.a.O., N. 68 zu Art. 89 BGG, S. 1431). Da im Kanton Appenzell Ausserrhoden keine verwaltungsexternen Rekurskommissionen existieren, gelangt Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG aufgrund der Zuständig- keitsordnung der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Appenzell Ausserrhoden folglich nicht zur Anwendung (so auch MARTIN BERTSCHI in: Alain Griffel, a.a.O., N. 146 zu § 21). Im Übri- gen ist mit dem Beschwerdegegner darin übereinzugehen, dass sich auch aus dem kanto- nalen Recht keine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt, was von diesem zurecht nicht vorgebracht wird. Dies geht auch aus dem erläuternden Bericht zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Februar 2002 hervor, wonach eine im Recht- mittelentscheid desavouierte Vorinstanz nicht zum Rekurs (Beschwerde) befugt ist und die Behördenbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Vorschrift existiert (S. 11). Der Beschwerde- führer kann seine Beschwerdebefugnis folglich auf keine Rechtsnorm stützen, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. 3.1 Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf des- sen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Für das Verfahren ist dem Beschwerdeführer daher eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist. 3.2 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Die Entschädigung setzt sich zusam- men aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfah- ren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Um- ständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfra- gen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und Seite 5 c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechts- fragen und unterdurchschnittlichem Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- fest- zulegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner – dessen Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat – steht unter Zugrundelegung eines Honorars von Fr. 1‘000.--, zuzüglich Barauslagen von 4 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 %, eine Parteientschädigung von total Fr. 1'124.25 zu. Diese ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Seite 6 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde des Strassenverkehrsamts wird nicht eingetreten. 2. Es wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse ge- nommen wird. 3. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, A. eine Parteientschädigung von Fr. 1'124.25 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Mitteilung an: - Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Departement Inneres und Sicherheit, mit Gerichtsurkunde Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 1. Mai 2025 Seite 7