Die Schätzungsbehörde hat nicht alle für die Schätzung wesentlichen Umstände berücksichtigt und in Bezug auf das von der Baulinie betroffene Vorgartenland keine anerkannte Schätzungsmethode angewandt (E. 4.4). Zudem ist nicht ersichtlich, dass durch den Verkehr der neuen Verbindungsstrasse übermässige Immissionen verursacht werden (E. 4.5). Rückweisung zur Neubeurteilung (E. 5). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 28.11.2024, O4V 24 2