Im vorliegenden Fall ist die von der Strassenböschung innerhalb der Baulinie betroffene Fläche als Vorgartenland zu qualifizieren (E. 4.3). Die betroffene Parzelle ist mit einem Wohnhaus überbaut, und die Böschung beeinträchtigt weder deren Überbaubarkeit noch deren Ausnützung. Damit ist die Fläche innerhalb des nicht überbaubaren Baulinienbereichs als minderwertige Teilfläche einzustufen. Die Schätzungsbehörde hat nicht alle für die Schätzung wesentlichen Umstände berücksichtigt und in Bezug auf das von der Baulinie betroffene Vorgartenland keine anerkannte Schätzungsmethode angewandt (E. 4.4).