AR GVP 36/2024, Nr. 3873 Entschädigung im Enteignungsverfahren. Berechnungsmethoden bei einer Teilenteignung (E. 4.1). Ein mit einem Bauverbot belegter Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie wird als Vorgartenland bezeichnet. Sofern durch die Abtrennung des Landstreifens die Nutzung des Restgrundstücks nicht geschmälert wird, wird bei der Festsetzung der Entschädigung des Vorgartenlands in der Regel vom Quadratmeterpreis der Gesamtparzelle ausgegangen und dieser Preis angemessen herabgesetzt (E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist die von der Strassenböschung innerhalb der Baulinie betroffene Fläche als Vorgartenland zu qualifizieren (E. 4.3).