Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Dazu kommt praxisgemäss ein Zuschlag von 4% für die Barauslagen, 7.7% für die Mehrwertsteuer im Jahr 2023 und 8.1% im Jahr 2024, wobei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angibt, dass ca. die Hälfte des Aufwands bis Ende 2023 angefallen sei. Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 4'488.70 (2'000 x 1.04 x 1.077) + (2'000x 1.04 x 1.081). Diese wird ausgangsgemäss der Vorinstanz auferlegt.