RA AA., welcher den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrat, beantragt eine Parteientschädigung von Fr. 7'800.--. Vorliegend ist von einem mittleren Fall auszugehen, bei welchem durchschnittlich schwierige Rechtsfragen zu beantworten waren. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertrat. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘000.--.