Die Gerichtskasse ist daher anzuweisen, ihm den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erhoben, welche der Vorinstanz auferlegt wird, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist.