SVG auf die Spezialkategorien G und M gerechtfertigt ist oder nicht. Sollte die verfügende Behörde dies weiterhin bejahen, könnte auch eine Beschränkung des Entzugs auf öffentliche Verkehrsflächen in Betracht gezogen werden. 6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2023 ist aufzuheben und die Sache ist Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.