Obergericht, welches nur über eine beschränkte Kognition verfügt, diese Frage nicht erstinstanzlich beurteilen kann. Dies führt dazu, dass der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben ist und die Sache zur Neubeurteilung an die verfügende Behörde (Art. 59 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG) zurückzuweisen ist. Diese wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu beurteilen und hinreichend zu begründen haben, ob im Falle des Beschwerdeführers eine Ausdehnung bzw. Aufrechterhaltung des Sicherungsentzugs im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG auf die Spezialkategorien G und M gerechtfertigt ist oder nicht.