ist, gilt es jedoch hervorzuheben, dass eine fehlende charakterliche Eignung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kategorien G und M aufgrund der vorhergehenden Verstösse (Selbstunfall infolge übermüdeten Zustands, Fahren im angetrunkenen Zustand) nicht ausgeschlossen werden kann. Der Entscheid über den Sicherungsentzug der Kategorien G und M liegt im pflichtgemässen Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörde und damit im Ermessen des kantonalen Strassenverkehrsamts (Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, bGS 761.111), womit das