Damit haben die Vorinstanzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, den der Sicherungsentzug in Bezug auf die Kategorie G als Landwirt schwer trifft. Zudem haben die Vorinstanzen diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. diesen nicht hinreichend gewürdigt. Auch wenn im vorliegenden Fall kein Regelverstoss mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug aktenkundig