5.6 Im vorliegenden Fall geht weder aus dem Dispositiv der Verfügung vom 17. Januar 2023 noch dem Dispositiv des angefochtenen Rekursentscheids vom 7. Dezember 2023 hervor, dass sich der Sicherungsentzug (auch) auf die Kategorien G und M bezieht. Zudem sind diesbezüglich die Überlegungen der Vorinstanzen nicht ersichtlich, obwohl sich diese Massnahme nicht notwendigerweise aus dem Gesetz ergibt und im konkreten Fall nicht ohne Weiteres als naheliegend scheint. Damit haben die Vorinstanzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, den der Sicherungsentzug in Bezug auf die Kategorie G als Landwirt schwer trifft.