Kantonsgerichts Luzern 7H 21 18 vom 10. Februar 2021 E. 4.1, abgedruckt in LGVE 2021 IV Nr. 13). Das Bundesgericht stützte diesen Entzug mit der Begründung, dass ein solches Verhalten gerade auch beim Führen von Fahrzeugen, zu welchen die Kategorien G und M berechtigen, zu einer erheblichen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer führen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_152/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2).