Innerhalb von sieben Jahren vor Erlass des Sicherungsentzugs entzog das Strassenverkehrsamt dem fehlbaren Lenker zudem dreimal den Fahrausweis wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Ablenkung. Das Kantonsgericht Luzern zog dabei in Erwägung, dass der Lenker bei diesen Verstössen nicht nur mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen habe, sondern auch weitere Verletzungen der Verkehrsregeln wie Kartenlesen während der Fahrt, Führen eines Telefonats ohne Freisprecheinrichtung und insbesondere die ungenügende Sicherung der Ladung zum Entzug der Spezialkategorien G und M führten (Urteil des