16d Abs. 1 lit c SVG darauf hin, dass sich die Vermutung der fehlenden Fahreignung insbesondere auf Lenker bezieht, bei welchen hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie weiterhin vorsätzlich oder aufgrund ihres Unvermögens rücksichtslos fahren werden, womit sie die Verkehrssicherheit gefährden (vgl. dazu RÜTSCHE/D'AMICO, in: Niggli/Probst/Waldmann, a.a.O., N. 52 zu Art. 16d SVG). Aus den genannten Urteilen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG zwingend