33 Abs. 4 lit. a VZV keinen Sinn ergeben würde, geht doch aus Art. 33 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a VZV der Grundsatz hervor, dass in der Regel die Spezialkategorien G und M dem Lenker trotz Führerausweisentzugs belassen werden. Der Verordnungsgeber hat damit bewusst die Gefährdungspotentiale von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G und M von den Motorfahrzeugen der anderen Kategorien differenziert, was aufgrund der deutlich tieferen Höchstgeschwindigkeiten als sachgerecht erscheint. Zum anderen deuten die Sachverhalte und der Hinweis in den genannten Leiturteilen auf Art. 16d Abs. 1 lit c