5.4 Die verfügende Behörde hat sich einzig in der Duplik vom 4. April 2023 (act. 7.12) im Rekursverfahren dahingend geäussert, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die charakterliche Fahreignung im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG abgesprochen werden müsse, weshalb die Sperrfrist "für immer" auch für die bereits auf unbestimmte Zeit entzogenen Spezialkategorien G und M gerechtfertigt sei. Mit der Vorinstanz ist zwar darin übereinzugehen, dass Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit.