Seite 12 Verfügung vom 19. Juli 2022 noch in der Verfügung vom 17. Januar 2023 die Überlegungen genannt wurden, von denen sich die verfügende Behörde betreffend den Entzug des Führerausweises der Kategorien G und M hat leiten lassen, kann das Obergericht die Auffassung der Vorinstanz nicht teilen, dass in Bezug auf die Anfechtung der Verfügung vom 17. Januar 2023 Wiedererwägungsgründe hätten vorliegen müssen.